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LAG Hessen, 17.11.2009 - 12 Sa 2301/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 Abs 2 Abschn VII Nr 13 VTV-Bau, § 1 TVG, § 24 Abs 1 VTV-Bau, § 24 Abs 2 VTV-Bau, § 29 Abs 1 VTV-Bau
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Steinmetzhandwerk - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausnahmetatbestände zur Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Verlegen von Dekorkieselbelägen und Reparatur von Natursteinbelägen als Tätigkeiten des Steinmetzhandwerks
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausnahmetatbestände zur Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Verlegen von Dekorkieselbelägen und Reparatur von Natursteinbelägen als Tätigkeiten des Steinmetzhandwerks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 29.02.2000 - 8 Ca 286/99
- LAG Hessen, 14.10.2003 - 15 Sa 1066/00
- BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 119/04
- BAG, 06.12.2004 - 10 AZR 119/04
- LAG Hessen, 17.11.2009 - 12 Sa 2301/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 370/03
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Darlegung
Auszug aus LAG Hessen, 17.11.2009 - 12 Sa 2301/04
Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung: BAG 28.4.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). - BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 41/83
Kabelleitungstiefbau - Kabelleitungstiefbauarbeiten - Tiefbauarbeiten - …
Auszug aus LAG Hessen, 17.11.2009 - 12 Sa 2301/04
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich auf diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Abschnitte I bis IV (ständige Rechtsprechung seit BAG 18.1.1984 AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). - LAG Hessen, 14.10.2003 - 15 Sa 1066/00
Auszug aus LAG Hessen, 17.11.2009 - 12 Sa 2301/04
Das Landesarbeitsgericht ist mit Urteil vom 14.10.2003 - 15 Sa 1066/00 - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Betrieb der Beklagten zu mindestens 56, 79 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbracht werden.